Mängel, die nach dem Kauf einer Immobilie auftreten

Eine gebrauchte Immobilie bietet Vorteile. Zum einen ist sie in den meisten Fällen günstiger als ein Neubauvorhaben, zum  anderen sollten mögliche Mängel und Schäden bei einem Bestandsobjekt bereits behoben sein.

Entdeckt der Käufer nach dem Kauf der Immobilie jedoch Mängel, kann es für ihn je nach Sachlage teuer werden. Denn bei einem Privatverkauf wird in der Regel jegliche Gewährleistung seitens des Verkäufers durch den so genannten Haftungsausschuss im Vertrag ausgeschlossen. Dies gilt für sichtbare als auch unsichtbare Mängel, Vertragsfloskeln à la „gekauft wie besichtigt“ sind Teil der meisten Kaufverträge für Immobilien. Stellt der Käufer beispielsweise nach dem Kauf fest, dass Fenster oder Türen schadhaft sind, muss er selber für die Instandsetzung aufkommen.  

Anders sieht der Fall bei „arglistigem Verschweigen“ aus. Hierunter versteht man, dass der Verkäufer den Mangel, bei dem es sich um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Immobilie handelt, kannte, den Käufer jedoch bewusst nicht darauf hingewiesen hat. Denkbar wäre dieser Fall bei Schimmelbefall oder Feuchtigkeit in den Wänden. Auch die Verwendung von gesundheitsschädlichen Baustoffen wie Asbest, über deren Verwendung der Verkäufer Kenntnis hatte oder die er zumindest annimmt, muss er dem potenziellen Käufer avisieren. Tut er dies nicht, handelt es sich auch hier um „arglistiges Verschweigen“.  

Der Käufer hat in diesem Fall zwei rechtliche Möglichkeiten. Entweder werden die Mängel auf  Kosten des Verkäufers beseitigt oder der Verkäufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Er darf dies selbst dann tun, wenn die Mängel nur einen kleinen prozentualen Anteil der Kaufsumme ausmachen, sprich wenn ein Objekt beispielsweise 90.000 Euro gekostet hat und nach dem Kauf ein Schimmelschaden in Höhe von 3.000 Euro ersichtlich wird. Und nicht nur der Rücktritt vom Vertrag steht dem Käufer in diesem Fall zu. Neben der Rückabwicklung der Kaufsumme kann er Notargebühren, Maklercourtage, Gerichtskosten und möglichen Schadenersatz geltend machen. Auch beim Immobilienverkauf gilt die Devise: ehrlich währt am längsten.