Asbest – eine lange und schwierige Geschichte

Asbest ist ein immer noch heiß diskutiertes Thema im Bezug auf Immobilien. In früheren Jahren wurde Asbest als die „Wunderfaser“ im Bereich der Isolation angesehen bzw. fand auch als Asbestzement in der Bauindustrie seine Anwendung. Seit 1982 ist der Baustoff aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Schädlichkeit in Deutschland verboten.

Gelangt nur eine Asbestfaser in die Lunge, kann das Atemnot bis hin zu Lungenschäden und Lungenkrebs zur Folge haben. Doch noch immer ist in älteren Immobilien Asbest in Dächern oder Nachtspeicheröfen zu finden, die Entsorgung gestaltet sich schwierig. Ein prominentes Beispiel ist die Verseuchung des Palastes der Republik in Berlin. Der Abriss der Immobilie, in der zu Zeiten der DDR die Volkskammer ansässig war, sollte bereits 2007 beendet sein. Doch durch immer neue Asbestfunde verzögerten sich die Arbeiten ständig. Insgesamt wurden mehr als 2500 Tonnen mit Asbest verseuchter Bauschutt abgetragen. In 2008 waren die Abrissarbeiten endlich mit erheblichen Zusatzkosten (9,9 Millionen Euro), für die der Bund aufkommen musste, abgeschlossen. Mittlerweile ist die Fläche begrünt, der Wiederaufbau in Form des Berliner Stadtschlosses soll voraussichtlich dieses Jahr beginnen.

Doch auch privaten Immobilieneigentümern, die ihre Immobilie von Asbestaltlasten befreien müssen, stehen einige steuerliche Unterstützungen zu. Bei vermieteten Immobilien ist die Sachlage folgende: lässt der Vermieter das Dach neu decken oder mit Asbest versehene Nachtspeicheröfen durch eine andere Heizungsanlage austauschen, können die Kosten hierfür als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Instandsetzungsaufwendungen können je nach steuerlicher Situation in einem geltend gemacht werden, oder aber auch aus Progressionsgründen auf 5 Jahre verteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Immobilie hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird und nicht zum Betriebsvermögen gehört.

Bei selbst genutzten Immobilien gestaltet sich die Sachlage etwas schwieriger. Eine Asbestsanierung kann nicht unter der Rubrik Werbungskosten abgesetzt werden, wohl aber als „Außergewöhnliche Belastung“ steuermindernd einfließen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Fasern in die Immobilie gelangen oder zukünftig gelangen könnten. Der Immobilienbesitzer muss ein entsprechendes Gutachten vorweisen können.