Immobilien – Erbe und die Erbschaftssteuerreform — mühsam ausgehandelt und nicht rechtens?

Lange war gerungen worden um die Erbschaftssteuerreform; nun endlich wurde ein Kompromiss gefunden, der voraussichtlich am fünften Dezember 2008 den Bundesrat passiert und am ersten Januar 2009 in Kraft tritt. Aber… verstößt der mühsam gefundene Kompromiss gegen die Verfassung?

Fassen wir zunächst zusammen, was genau die Reform für Erben von Immobilien bedeutet: Keine Steuer zahlen muss der Erbe eines Eigenheims, falls der oder die Verstorbene die Immobilie dem Ehepartner vermacht, sofern der anschließend mindestens zehn Jahre selbst in der Immobilie wohnt. Verpachtet, vermietet oder allein als Zweitwohnsitz genutzt werden darf die Immobilie nicht, falls das Erbe steuerfrei auch bleiben soll. Gleiche Bedingungen gelten für Kinder, die solch eine Immobilie erben, allerdings darf die Größe des Hauses in diesen Fällen 200 Quadratmeter nicht überschreiten. Wer als Immobilienerbe die Auflagen erfüllt, steht also relativ gut da, wenngleich plötzliche Änderungen der Lebensumstände dazu führen könnten, dass die Auflage der Selbstnutzung einer geerbten Immobilie mit einem Mal kaum noch erfüllbar scheint. Und dann heißt es doch: zahlen! Falls die Auflagen von Anfang an nicht erfüllbar sind, muss die Immobilie versteuert werden, sofern Freibeträge überschritten werden. Wird eine vererbte Immobilie versteuert, so hat der Immobilienerbe zukünftig schlechtere Karten, da der Immobilien-Verkehrswert Basis der Berechnung dessen sein wird, was da eventuell zu versteuern ist. Zuvor wurden für diese Berechnungen so genannte Bodenrichtwerte oder Ertragswerte zugrunde gelegt. Bodenrichtwerte für bebautes Gelände beziehen sich auf den Wert des jeweiligen Grundstücks, wenn es unbebaut wäre und werden anhand von Referenzgrundstücken ermittelt. Der zu versteuernde Betrag lag vor der Reform durch den zugrunde gelegten Bodenrichtwert oftmals nur bei der Hälfte des Immobilien – Verkehrswertes.

Wer ab 2009 einen Familienbetrieb erbt, der hat zwei Möglichkeiten, Steuern zu sparen; entweder er verpflichtet er sich, den Betrieb mindestens zehn Jahre lang selbst zu führen und nicht etwa sämtliche Betriebs – Immobilien zu veräußern, um daraus als Privatier Kapital zu ziehen, und in dieser Zeit 1000% des alten Lohnniveaus für die MitarbeiterInnen zu zahlen, also die Lohnkosten nicht zu senken (Schutz der Arbeitnehmer): In diesem Fall wird gar keine Erbschaftssteuer fällig. Verpflichtet sich der Erbe dagegen nur für sieben Jahre zur Führung des Betriebes und zur Zahlung von insgesamt 650% des Lohnniveaus zum Zeitpunkt der Erbschaft, dann muss auf 15% des Betriebsvermögens Erbschaftssteuer gezahlt werden. Genau diese Verfahrensweisen moniert der ehemalige Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof; er hält es für fraglich, ob die bindenden Vorschriften für Erben von Betrieben mit der bundesdeutschen Verfassung vereinbar seien. Vielleicht sind die Diskussionen um die Erbschaftssteuerreform doch noch nicht ausgetragen und beendet?