Nebenkostenabrechnung: Nicht alle Kosten sind umlagefähig

Ein Großteil, der in der Betriebskostenverordnung aufgeführten Kosten, die einem Eigentümer einer vermieteten Immobilie entstehen, kann dieser im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung anteilig auf seine Mieter umlegen. Einige Nebenkosten, die dem Vermieter entstehen, sind jedoch nicht umlagefähige Nebenkosten, welche grundsätzlich zulasten des Vermieters gehen.

Der § 1 BetrKV unterscheidet hier nach zwei Nebenkostenarten, welche grundsätzlich nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen:

  • Hierbei handelt es sich in erster Linie um Verwaltungskosten, die dem Vermieter entstehen. Mit zu den nicht umlagefähigen Verwaltungskosten zählen auch Kosten für eine beauftrage Hausverwaltung. Auch Bankgebühren für das laufende Mietkonto, Portokosten sowie entstehende Kosten für freiwillige oder gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses gehören mit zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten.
  • Auch Kosten, die dem Eigentümer in Zusammenhang mit der Instandhaltung oder Instandsetzung der vermieteten Immobilie entstehen, gehen grundsätzlich zulasten des Vermieters. Hier definiert die BetrKV Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten als Kosten, welche während der Nutzungsdauer durch Abnutzung, Alterung oder auch Witterungseinflüssen an der Mietsache entstehen.
  • Ebenfalls die entstehenden Kosten durch Abschreibungen oder durchgeführte Rücklagenbildung grundsätzlich unter die nicht umlagefähigen Nebenkosten.

Auch wenn die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Nebenkosten innerhalb der Betriebskostenverordnung definiert sind, kommt es regelmäßig dazu, dass innerhalb der Nebenkostenabrechnung Kosten auf den Mieter umgelegt werden, welche nicht umlagefähig sind. In den meisten Fällen, wo eine nicht umlagefähige Nebenkostenart auf den Mieter umgelegt wurde, handelt es sich um einen unbewussten Fehler des Vermieters.

Ganz gleich jedoch, aus welchem Grund eine nicht umlagefähige Nebenkostenart auf den Mieter umgelegt wurde, hat dieses die Folge, dass die Nebenkostenabrechnung nicht korrekt erstellt wurde, was sich nicht selten nachteilig für den Mieter auswirkt. Der Mieter muss in diesen Fällen in der Regel mehr zahlen, als er eigentlich müsste.

Nur durch eine Prüfung der Nebenkostenabrechnung kann ein solcher Fehler entdeckt werden. Wer als Mieter diese Prüfung nicht selbst übernehmen möchte oder kann, für den besteht die Möglichkeit, dieses ohne großen Aufwand auf auf www.Nebenkostenabrechnung.com unter „Nebenkostenabrechnung prüfen“ durchführen zu lassen, zum Festpreis.