Mietverträge für Wohnraum sind in den meisten Fällen sehr ausführlich gestaltet und definieren alle vertraglichen Punkte bis ins kleinste Detail. Ein Spielraum für Preisverhandlungen ist in der Regel bei der Anmietung von privatem Wohnraum nicht gegeben. Anders sieht es aus bei der Vermietung von Ladenflächen oder Büroräumlichkeiten.
Hier ist laut Auskunft des IVD, Immobilienverband Deutschland, nahezu jeder Vertragspunkt verhandelbar, was sich bei der Vermietung von gewerblichen Immobilien sowohl für die Mieter als auch die Vermieter positiv auswirken kann. Von Seiten der Mieter können besonders Existenzgründer von dieser Flexibilität profitieren. Verhandelbar sind beispielsweise so genannte Incentives (Mietanreize); die in Form von mietfreien Monaten oder Unterstützung bei Umbaumaßnahmen gewährt werden können. Dies ist natürlich immer in Abhängigkeit davon zu sehen, wie begehrt die Immobilie ist, in welcher Lage sie sich befindet, wie lange sie schon leer steht, wie die Bonität des Mieter aussieht, ob es sich um eine namhafte Firma handelt etc. Positiv auf die Mietvertragsgestaltung auswirken kann sich zum Beispiel eine Bankbürgschaft oder eine Patronatserklärung einer Muttergesellschaft, die dem Vermieter vorgelegt werden kann.
Ebenfalls als positiv zu bewerten ist eine lange Mietvertragsbindung, die 10 Jahre oder länger beträgt. Gängig sind in der Gewerbeimmobilien-Branche 5 – 10 Jahre. Für Existenzgründer bietet sich eine langfristige Bindung eher nicht an, ihnen sind flexible Mietverträge zu empfehlen, die eine kurze Kündigungsfrist beinhalten. 6 – 9 Monate sind hier gängige Praxis.
Auch ein praktikables Modell ist, einen Mietvertrag über 5 Jahre mit der Option auf weitere 5 Jahre abzuschließen. Weil viele Vermieter den Mietpreis für die zweiten 5 Jahre neu aushandeln möchten, empfiehlt es sich, im Erstvertrag zumindest den Rahmen hierfür zu fixieren, sprich eine maximale Mietpreiserhöhung von bspw. 25 – 30 Prozent zu fixieren. Denn auch ein Vermieter dürfte davon profitieren, einen solventen Mieter langfristig an sich zu binden. Bei eben einer solchen langfristigen Bindung können Mieter auch versuchen, den Vermieter bei Renovierungsmaßnahmen wie neue Böden, neue Sanitärobjekte, Elektroinstallationen etc. in die Pflicht zu nehmen. Denn Vermieter teilen ihre Kosten hiefür durch die Laufzeit eines Mietvertrags und je mehr Monate sie hierfür ansetzen können, umso günstiger wird es für sie. Plant der Mieter allerdings, die Renovierungsgegenstände nach Ablauf der Mietzeit mitzunehmen, ist ein Zuschuss des Vermieters wohl eher fraglich.
Nichtsdestotrotz könnten „Incentives“ des Vermieters dann anders gestaltet sein, beispielsweise in From von 1 -2 mietfreien Monaten, in denen der Mieter die Räumlichkeiten nach seinen Vorstellungen umgestalten kann.
So oder so, bei den Verhandlungen über gewerblichen Mietraum gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie sich Mieter und Vermieter einigen können, um eine langfristige Lösung zu erzielen, von der beide Seiten profitieren.
Pingback: Tweets die Mieten von Gewerberäumlichkeiten meist mit Spielraum für Preisverhandlungen erwähnt -- Topsy.com
Auch ein praktikables Modell ist, einen Mietvertrag über 5 Jahre mit der Option auf weitere 5 Jahre abzuschließen. Weil viele Vermieter den Mietpreis für die zweiten 5 Jahre neu aushandeln möchten, empfiehlt es sich, im Erstvertrag zumindest den Rahmen hierfür zu fixieren, sprich eine maximale Mietpreiserhöhung von bspw.