Wer nicht fegt, wird nicht bezahlt

Berlin, den 04.01.2011 Wenn ein Winter so streng ausfällt wie dieser, haben die Schneebeseitigungsdienste Schwierigkeiten, ihren Aufgaben gerecht zu werden. Inwieweit besteht für den Hauseigentümer die Pflicht, unzureichende Räumungen zu vergüten?

Zwischen beiden Parteien liegt ein sog. Geschäftsbesorgungsvertrag vor, durch den sich der Beauftragte zur – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Besorgung eines ihm von dem Auftraggeber übertragenen Geschäfts verpflichtet (§ 675 Abs. 1 BGB). Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, indem nicht ordnungsgemäß gestreut wird und es zur Glatteisbildung kommt, so ist der  Eigentümer von seiner Zahlungspflicht entbunden (Urteil des AG Neukölln vom 28.04.2010).

Ist die Arbeit nicht rechtzeitig ausgeführt worden und somit nicht mehr erfüllbar, entfällt nach § 326 BGB der Vergütungsanspruch. Auch wenn zwischendurch früh genug gestreut wird, ist das Anrecht auf Bezahlung gegenstandslos. Der Eigentümer müsste den Winterdienst diametral zur eigentlichen Vereinbarung fortlaufend kontrollieren.

Susanne Purol, Top-Immobilien GmbH Berlin

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