Wenn’s im Haus schimmelt…

Manch Haus – Neubau oder Wohnungsrenovierung konfrontiert den Hausherren mit bösen Überraschungen: mit Schimmel und feuchten Wänden.

Er kann dafür — so ein vom Bundesverband für Wohnungslüftung (VFW) in Auftrag gegebenes Gutachten — oft das zuständige Bau- oder Planungsunternehmen belangen.

So wie Vermieter stellen sich auch Bau- und Planungsunternehmen bisweilen gern einmal auf den Standpunkt, der Hausherr hätte öfter lüften müssen, wenn sie mit Schimmelpilzen in der von ihnen errichteten Immobilie konfrontiert werden. Solche Forderungen sind jedoch meist nicht mehr auf der Höhe der Zeit, so das Gutachten, das von der Frankfurter Kanzlei Heiermann Franke Knipp erstellt wurde. Ganz einfach ist es nicht, heutige Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden in Einklang zu bringen mit dem notwendigen Luftaustausch in den Räumen. Eine dauerhafte Abdichtung der Gebäudehülle, sodass nahezu keine Luft durchdringt, wird von der Energie- Einsparverordnung ebenso verlangt wie von der DIN Norm DIN 4108-2; gleichzeitig wird auch vorgeschrieben, dass der notwendige Wechsel der Raumluft gewährleistet sein muss und zwar nach Angaben der DIN-Norm alle zwei Stunden. Lösungen, um das bei energieeffizienter Bauweise zu realisieren, bieten kontrollierte Lüftungsanlagen.Der Einbau einer kontrollierten Lüftungsanlage ist jedoch bisher keine Pflicht; allerdings lässt sich der geforderte Luftaustausch anders oft kaum realisieren.

Kabel Baden-WürttembergWer in seiner neu erbauten Wohnung etwa unter Schimmel an den Wänden und/oder Decken leidet und nachweist, dass keine Lüftungsanlage eingebaut wurde, der kann sich mit guten Chancen an Gerichte wenden, um den Schaden finanziell ausgeglichen zu bekommen. Eine erstellte Immobilie muss nämlich den Wohnzwecken, für die sie errichtet wurde, genügen. Ist nichts Anderes vereinbart, so gilt das auch, wenn die Eigentümer des Hauses durch ihren Alltag bedingt täglich viele Stunden vom Haus fernbleiben und es gar nicht durch das Öffnen von Fenstern lüften können. Verzichten der Bauplaner oder das Bauunternehmen dann auf eine Lüftungsanlage, so wird es — so das Gutachten — schwierig für sie, sich einer Zahlung zu entziehen, wenn Schimmelbildung auftritt.