Was es als Mieter bei der Nutzung von Garten, Balkon und Terrasse zu beachten gibt

Auch wenn sich der Sommer 2009 bislang nicht gerade von seiner Sonnenseite zeigt, Temperaturen unter 20 Grad, Unwetter, häufige Gewitter und wenn warm, eher subtropische Zustände, so bleibt uns doch die Hoffnung auf einen sonnigen August und September.

Spätestens dann zieht es die Deutschen raus in den Garten, auf den Balkon oder die Terrasse. Handelt es sich bei letzteren Kleinparadiesen um Teile eine Mietsache, gibt es sowohl von Seiten des Mieters als auch Vermieters ein paar Punkte zu beachten. Sind Balkon oder Terrasse mitvermietet, gelten hierfür die gleichen Rechte wie für den Rest der Wohnung. Was die Reinigung anbetrifft, ist hierfür der Mieter alleine zuständig, es sei denn, es handelt sich um Sonderfälle wie beispielsweise durch ein Vogelnest auf dem Dach bedingte Verschmutzungen. Dann muss der Vermieter für die Behebung der Schäden bzw. Reinigung sorgen. Auch bei vorhandenen Mängeln oder Baufälligkeit ist der Vermieter gefordert.

Ansonsten darf der Mieter den Balkon oder die Terrasse nach eigenem Belieben gestalten, sofern dies nicht einen massiven Eingriff in den Gesamteindruck des Hauses bedeutet. Ein Sichtschutz bis in Höhe der Balkonbrüstung ist zulässig, sofern er mit der Gestaltung Außenfassade vereinbar ist. Fest installierte Gegenstände wie Markisen bedürfen dagegen der Zustimmung des Vermieters. 

An dieser Stelle natürlich auch die Frage: wie sieht es mit der Deutschen liebsten Sommerhobby, dem Grillen aus? In der Regel gilt als Maßgabe, dass das Grillen auf dem Balkon drei bis sechsmal im Jahr erlaubt ist, natürlich gibt es auch hier individuelle Vereinbarungen. Die Grillparty sollte aber ab 22 Uhr lärmgedämpft stattfinden, denn sonst könnte ebenfalls Ärger mit dem Vermieter winken. Wenn sich Nachbarn belästigt fühlen und sogar bei geschlossenem Fenster akustisch an der Feier teilnehmen, droht eine Geldbuße. 

Für die Freunde der Freikörperkultur gilt: sich so zu sonnen, wie vom lieben Gott erschaffen, ist so lange zulässig, wie sich niemand dadurch belästigt fühlt. Ansonsten greift Paragraph 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der im Groben besagt, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen.  Der Vermieter darf in diesem Fall abmahnen, Beweisfotos der „Busenblitzer & Co“ müssen allerdings heraus gegeben werden.