Die Fernwärme und der BGH — ein Urteil und seine Folgen

Eine ökologisch sinnvolle Veränderung am Mietshaus muss von Mietern akzeptiert werden, so der BGH. Aber wer trägt die Kosten? Und was ist ökologisch sinnvoll?

Vorspiel
Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen spielen bei Konflikten zwischen Vermietern und Mietern häufig eine Rolle: Sei es, dass der Vermieter vom Mieter Schönheitsreparaturen wünscht, gegen die sich der Mieter wehrt, sei es, dass der Vermieter aus eigener Initiative Veränderungen plant, die der Mieter nicht dulden möchte. Solch eine Veränderung kann beispielsweise der Anschluss des Mietshauses an ein Fernwärmenetz sein und der muss tatsächlich vom Mieter geduldet werden, zumindest in dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt zu bearbeiten hatte. Eine Mieterin eines in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts erbauten Hauses in der Berlin-Zehlendorfer Siedlung „Onkel Toms Hütte“ hatte sich gegen den vom Vermieter initiierten Anschluss ans Fernwärmenetz gewehrt. Sie wollte die alte Gasetagenheizung, die bisher für Wärme in den Wohnungen gesorgt hatte, behalten. Der Vermieter klagte. Einer Verhandlung vor dem Amts- und Landesgericht folgte eine weitere vor dem Bundesgerichtshof und das Urteil war deutlich: Ökologisch und volkswirtschaftlich sei der Anschluss an das Fernwärmenetz sinnvoll und er verletze keine Interessen der Mieterin in unzumutbarer Weise. Der Fernwärmeanschluss hat freie Bahn.

Nachspiel
Wie des Öfteren bei Urteilen hoher Gerichte sind sie zugleich Ende eines Rechtsstreits und Beginn einer weitergehenden Diskussion. Der Immobilienverband Deutschland IVD nahm das Urteil etwa zum Anlass, auf seine Forderungen hinzuweisen, das Mietrecht zu ändern, um Klimaschutz-Kosten aus seiner Sicht fairer auf Mieter- und Vermieterschultern zu verteilen. Zwei Änderungen des Mietgesetzes hatte der IVD bereits 2008 ins Spiel gebracht: Erstens monierte er damals, dass die Umstellung der Energieversorgung auf neue Energiequellen nicht als Modernisierung gelte und deshalb keine Umlage der Kosten auf die Mieter möglich sei, und forderte eine Änderung des Gesetzes. Zweitens seien bisher seitens der Mieter bei bestimmten energetischen Baumaßnahmen Mietminderungen möglich, was aus Sicht des IVD ebenfalls abzustellen sei. Andere Reaktionen rief das BGH-Urteil bei der Beklagten und beim Berliner Mieterbund hervor: Der BGH hatte als eine Grundlage seines Urteils angegeben, dass die durch Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernheizung Primärenergie einspare. Dagegen, so die Beklagte, sei das Gericht nicht auf das Argument eingegangen, dass die Gasetagenheizung sich besser regulieren lasse und dass die Fernwärme teilweise sogar zum einem höheren Energieverbrauch einer Wohnung führen könnte. Da bei der Gasetagenheizung zudem kein Grundpreis existiere und zu leistende Zahlungen nur vom Verbrauch abhängen, sei sie eher als die Fernwärme als Anreiz für sparsamen Energieverbrauch geeignet.

Fazit
Kostenlos wird Energieeinsparung nicht zu bekommen sein; wer aber nun genau welche Kosten zukünftig zu tragen hat, dürfte in den kommenden Monaten ein spannendes Thema bleiben. Ebenso spannend könnte sich die Diskussion darüber entwickeln, was genau nun tatsächlich zu einer nachhaltigen und die Umwelt schonenden Energieversorgung von Immobilien beiträgt. Auch hier werden die letzten Worte noch lange nicht gesprochen sein.